Allgemeine Geschäftsbedingungen dee „Acker Hotelbetriebs GmbH" – für den Bereich Messen, Incentive, Congress, Events (MICE)
Stand: 04.07.2022
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen in allen Locations der Acker Hotelbetriebs GmbH im Folgenden Vermieter genannt, sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Acker Acker Hotelbetriebs GmbH an den Mieter.
1.2 Geschäftsbedingungen des Mieters bzw. Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluss, -partner
2.1 Verträge bedürfen der Schriftform.
2.2 Ist der Mieter nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Mieter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so verpflichtet sich der Mieter, dem Veranstalter/ Dritten sämtliche Verpflichtungen des Vertrags einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuerlegen und für deren Einhaltung durch den Veranstalter/ Dritten Sorge zu tragen.
3. Leistungen und Preise, Gewährleistung
3.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bestellten und Vermieter zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Vermieter erfüllt seine Leistungsverpflichtung durch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, welche den bestellten Leistungen hinsichtlich der Lage, Ausstattung und Kapazität der Räumlichkeiten entsprechen.
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Vermieters zu zahlen.
3.4 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen. Bei Auftragserteilung wird eine Abschlagszahlung von 50% (der Gesamtsumme) fällig und in Rechnung gestellt. Preisänderungen behalten wir uns aufgrund aktueller Gegebenheiten (Krisensituation etc., z.B. Corona) vor.
3.5 Werden nach Vertragsabschluss, insbesondere beim Auf- und Abbau oder während der Veranstaltung vom Mieter zusätzliche, vertraglich nicht vereinbarte Leistungen schriftlich oder mündlich beauftragt, so sind diese Leistungen entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Preise zu vergüten.
3.6 Kommt es marktbedingt zu erheblichen Preisveränderungen im Lebensmittelenkauf, behält sich die MRD vor, diese Preisveränderung an Sie weiterzugeben . Tritt dieser Fall ein, werden Sie entsprechend per Email benachrichtigt.
4. Vertragsschluss, Optionen
4.1 Sämtliche Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Die Übersendung des unterschriebenen Angebotes durch den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches der ausdrücklichen Annahme des Vermieters bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, dieses verbindliche Vertragsangebot innerhalb von zwei Kalenderwochen anzunehmen.
4.2 Nach Vertragsschluss erfolgt eine Bestätigung des Vertrages in Schrift- oder Textform. Die Bestätigung kann Abweichungen vom ursprünglichen Vertrag enthalten, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs. Mit der formwirksamen Bestätigung durch Mieter und Vermieter wird der ursprüngliche Vertrag insoweit abgeändert.
5. Änderung der Teilnehmerzahl
5.1 Die Teilnehmerzahl wird ab dem 29. Tag vor der Veranstaltung verbindlich, ist aber mit den Folgen der Ziffer 7. stornierbar. Unbeschadet der Ziffer 7. muss eine Änderung der Teilnehmerzahl spätestens acht Werktage vor dem Tag der Veranstaltung dem Vermieter schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden; eine Erhöhung der Teilnehmerzahl bedarf der Zustimmung des Vermieters.
Gesetzliche Vorgaben insbesondere, was die Sicherheit betrifft sind seitens des Mieters ausdrücklich einzuhalten.
5.2 Der Vermieter kann seine Zustimmung von einer angemessenen Preisänderung abhängig machen.
6. Rücktritt/ Kündigung des Vermieters
6.1 Der Vermieter ist – unbeschadet weiterer Vereinbarungen – berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn:
a. höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
b. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden, bei deren Kenntnis der Vermieter einen Vertrag nicht abgeschlossen hätten;
c. eine schwerwiegende Vertragsverletzung seitens des Mieters vorliegt, insbesondere: die Nichtbeachtung der Geschäftsbedingungen, die Überschreitung des vertraglich vereinbarten Lärmpegels, die deutliche Überschreitung der festgelegten Besucherzahl sowie der ungenehmigte Verkauf von Speisen und Getränken;
d. der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann,
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dem Vermieter in diesen Fällen vorbehalten.
6.2 Rücktritt/ Kündigung haben schriftlich oder in Textform gegenüber dem Mieter zu erfolgen.
7. Rücktritt des Mieters
7.1 Dem Mieter wird das Recht des Rücktritts vom Vertrag gewährt. Ein solcher Rücktritt hat schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vermieter zu erfolgen und ist bis zu 3 Monate vor der Veranstaltung gegen eine Aufwandsentschädigung von pauschal EUR 200 möglich.
Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
7.2 Soweit der Vermieter auf Wunsch des Mieters Leistungen Dritter beauftragt hat, trägt der Mieter im Falle eines durch ihn zu verantwortendem Rücktritt zusätzlich die hieraus entstehenden Kosten.
7.3 Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Mieters die gesetzlichen Regelungen.
7.4 Sollte die Veranstaltung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben nicht stattfinden können, ist eine kostenfreie Stornierung möglich. Für bereits angefallene Kosten wird jedoch eine einmalige, pauschale Aufwandsentschädigung von 200€ erhoben. Wenn die Durchführung Ihrer Veranstaltung laut gesetzlicher Vorgaben stattfinden könnte und Sie diese freiwillig absagen, z.B. wegen firmeninternen Beschlüssen oder Vorsichtsmaßnahmen, greifen unsere allgemeinen Stornobedingungen laut den AGB.
8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
8.1 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen
des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes Vermieters bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Schrift- oder Textform. Für die mitgebrachten Anlagen und deren Auswirkungen auf Gebäude und Personen ist ausschließlich der Mieter verantwortlich und haftbar. Eine Überlastung des Stromnetzes durch die Benutzung technischer (zusätzlicher) Einrichtungen muss ausgeschlossen sein. Der Vermieter übernimmt insoweit keine Haftung. Die durch die Verwendung der eigenen elektrischen Anlagen entstehenden Stromkosten wird der Vermieter pauschal erfassen und berechnen.
8.2 Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen Geräte und Anlagen dürfen nur vom Personal des Vermieters oder vom Personal des Mieters nach Einweisung durch den Vermieter bedient werden.
8.3 Störungen an den Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Sie werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.
9. Leistungen Dritter
9.1 Soweit der Vermieter für den Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschaffen, handeln sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Kosten für diese Dienstleistung übernimmt der Mieter.
9.2 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Vermieter die Cateringleistungen seinerseits an Dritte in Auftrag gibt oder der Mieter übernimmt dies direkt mit dem Catering Unternehmen. Damit verbundene Organisations- und Abwicklungskosten werden vom Mieter getragen.
10. Verantwortlichkeiten des Mieters
10.1 Werden für die Durchführung einer Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Vermieters besondere Prüfungen, Abnahmen, Genehmigungen oder Erlaubnisse benötigt, so ist für deren rechtzeitige Beantragung oder Durchführung, sowie für die Übernahme von Kosten und Gebühren, ausschließlich der Mieter selbst verantwortlich, soweit diese nicht mit der Beschaffenheit der Räume im Zusammenhang stehen. Die Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigung und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Auflagen und aller sonstigen Normen und Vorschriften obliegen dem Mieter.
10.2 Der Mieter unterliegt während der Veranstaltung im gesamten Objekt dem Hausrecht des Vermieters. Den Anordnungen des Vermieters bzw. seiner Vertreter oder Mitarbeiter ist Folge zu leisten.
10.3 Der Mieter ist verpflichtet, sich insbesondere gegen Spannungsschäden an EDV-Technik technisch und über einer Versicherung abzusichern.
10.4 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist der Vermieter berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen ist das Aufstellen und Anbringen von Dekorationsmaterial und sonstigen Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
10.5 Fluchtwege und Notausgänge müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.
10.6 Für die Eignung der genutzten Räume und Anlagen für den Zweck der Veranstaltung übernimmt der Vermieter keine Gewährleistung. Nachträgliche Beanstandungen hierzu erkennt der Vermieter nicht an.
11. Haftung Vermieters und des Mieters
11.1 Die Haftung des Vermieters ist auf die Verletzung vertragswesentlichen Pflichten beschränkt. Dies sind die Überlassung des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Zugang zum Mietobjekt und die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten, soweit diese das Gebäude und Gebäudesysteme betreffen und nicht vom Mieter übernommen wurden.
11.2 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
11.3 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit es sich um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
11.4 Der Vermieter haftet nicht für die Verhinderung der Gebrauchsüberlassung durch Ursachen und unabwendbare Ereignisse, die sie nicht zu vertreten haben (z. B. Stromausfall, Feuer, Wasser, Brand, Streik etc.).
11.5 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, einschließlich Schäden an der überlassenen Ausstattung und technischen Ausrüstung sowie Gebäude- und Glasschäden, die während der Zeit ihrer Überlassung von ihm, seinem Personal, Veranstaltungsbesuchern oder von sonstigen Dritten, die sich mit Wissen, Duldung oder Veranlassung des Mieters im oder an den vermieteten Räumlichkeiten aufhalten, schuldhaft verursacht werden.
11.6 Der Vermieter behält sich vor, vom Mieter zum Zeitpunkt der Übergabe von Schlüsseln zu den Räumlichkeiten eine Kaution in Höhe von EUR 1.000,00 an den Vermieter zu fordern. Die Kaution wird nach dem Ende der Überlassungszeit vorbehaltlich an den Mieter ausgezahlt.
11.7 Der Mieter ist bei Verlust eines Zugangsmediums (Schlüssel) verpflichtet, an den Vermieter den entstandenen Schaden zu zahlen. Außerdem ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten Mieters neue Schlösser und Sicherungsanlagen einbauen zu lassen.
11.8 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen sowie bereits entstandene Schäden anzuzeigen.11.8 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen sowie bereits entstandene Schäden anzuzeigen.
12. Abfallentsorgung
Glas, Papier und gewöhnlicher Hausmüll können in die davor vorgesehenen Container gegeben werden. Vom Vermieter werden dafür Kosten je nach Menge und Aufwand in Rechnung gestellt.
13. Zustand der Veranstaltungsräume, Verkehrssicherungspflicht
13.1 Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltkabel, Fernsprechverteiler, Zu- und Abluftöffnungen sowie Fluchtwege müssen unbedingt frei und unverstellt bleiben.
13.2 Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die der Bauaufsichtsbehörde und Feuerwehr, sind zu beachten.
13.3 Der Mieter übernimmt für die gesamte Nutzungsdauer der überlassenen Räume die Verkehrssicherungspflicht.
Er hat während der Nutzungsdauer für einen verkehrssicheren Zustand der überlassenen Räume und Außenanlagen zu sorgen.
13.4 Einbauten, Umbauten oder Veränderungen der vorhandenen Einrichtung durch den Mieter sind nicht gestattet.
13.5 Vertreter und Mitarbeiter des Vermieters müssen jederzeit Zutritt zu allen Räumen haben. Die vom Vermieter beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
13.6 Schäden, die aus der Nichtbeachtung geltender gesetzlicher Vorschriften entstehen, trägt der Mieter.
14. Nutzungsbestimmungen
14.1 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume durch den Mieter sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters schriftlich oder in Textform.
14.2 Rauchen in den Veranstaltungsräumen ist verboten. Schäden die durch Missachtung entstehen werden in Rechnung gestellt.
14.3 Tiere dürfen, mit Ausnahme von Blindenhunden, nicht zu Veranstaltungen mitgenommen werden.
14.4 Der Mieter verpflichtet sich, das Veranstaltungsende aus Lärmschutzgründen auf spätestens 22.00 Uhr im Außenbereich festzulegen.
Im Übrigen sind die Regelungen der Lärmschutzverordnung auch vor 22.00 Uhr einzuhalten. Eine über 22.00 Uhr hinausgehende Nutzung der Veranstaltungsräume bedarf einer separaten Vereinbarung schriftlich oder in Textform. Die dafür ggf. erforderlichen Sondergenehmigungen sind durch den Mieter rechtzeitig einzuholen. Die entsprechenden Kosten trägt der Mieter.
Für durch die Nichtbeachtung der Lärmschutzverordnung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Ordnungsvorschriften entstehende Rechtsansprüche Dritter haftet der Mieter. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Ordnungsvorschriften zum Lärmschutz frei.
14.5 Die auf den Fußboden und Außenflächen aufgebrachten Lasten müssen abgestimmt und schriftlich zugestimmt worden sein. Eventuelle Schäden aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat der Mieter zu tragen.
14.6 Der Verkauf von eigenen Speisen und Getränken durch den Mieter ist nicht gestattet, wenn nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.
14.7 Kartenreservierung, Vorverkauf und Abendkasse werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist, durch den Mieter realisiert.
14.8 Dem Mieter ist bekannt, dass zeitgleich mit seiner Veranstaltung auch noch andere Veranstaltungen in der gemieteten Location stattfinden können. Teilflächen der Locations wie Aufzüge, Treppenhäuser, Foyers und sanitäre Anlagen werden ggf. von Veranstaltungsgästen anderer Veranstaltungen oder Mietern mitgenutzt.
15. Ende des Vertragsverhältnisses/ Rückgabe der Räumlichkeiten
15.1 Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit zu entfernen.
Unterlässt der Mieter das, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten und auf Kosten des Mieters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs Nutzungsentschädigung in Höhe der Kosten für Raummiete (Tagessatz) berechnen.
15.2 Sämtliche genutzten Räume sind zum Ende des Vertragsverhältnisses ordnungsgemäß herzurichten und besenrein (d.h. sämtliche Informations-, Dekorations- und Arbeitsmaterialien entfernen und bei der Veranstaltung entstandener Abfall zu trennen und in die dafür vorgesehenen Müllbehälter entsorgen) zu hinterlassen. Die Endreinigung sowie Müllentsorgung geschieht durch den Vermieter und ist im Mietpreis enthalten.
Sollte ein erhöhter Reinigungsaufwand notwendig sein, wird der Mieter diese Kosten tragen.
15.3 Wird die Leistungszeit überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, je angefangene Stunde eine Nutzungsentschädigung von 5% des vereinbarten Preises für die Raummiete (Tagessatz) zu berechnen. Wird durch eine Überschreitung der Leistungszeit eine darauffolgende Veranstaltung beeinträchtigt, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
16. Werbung
16.1 Werbevorrichtungen, Schilder, Transparente etc. dürfen innerhalb und außerhalb der Locations nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter an vereinbarten Stellen angebracht werden. Sie sind innerhalb des vereinbarten Mietzeitraums ohne hinterlassenen Schaden wieder zu entfernen.
16.2 Das Benageln und Bekleben von Wänden sowie das Anbringen von Transparenten ist nicht gestattet.
16.3 Der Vermieter darf die Veranstaltung durch das hauseigene Marketing- und Kommunikationsteam dokumentieren und die entsprechenden Fotos zu hauseigenen Zwecken (Imagebroschüre, Bilder auf Homepage, Mailings etc.) verwenden.
17. Gestattung der Mitnutzung des WLANs
17.1 Der Vermieter gestattet dem Mieter und seinen Gästen (nachfolgend Nutzer genannt) für die Dauer der Veranstaltung die Mitnutzung des WLAN-Zugangs und des Internets. Die Mitbenutzung ist eine Serviceleistung des Vermieters und ist jederzeit widerruflich. Nutzer haben nicht das Recht, Dritten die Nutzung des WLANs zu gestatten. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen Zweck. Sie sind jederzeit berechtigt, den Betrieb des WLANs ganz, teilweise oder zeitweise einzustellen, weitere Mitnutzer zuzulassen und den Zugang der Nutzer ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen. Der Vermieter behält sich insbesondere vor, nach eigenem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN zu sperren (z.B. gewaltverherrlichende oder kostenpflichtige Seiten).
17.2 Das WLAN ermöglicht nur den Zugang zum Internet, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Nutzers. Für Schäden am Endgerät des Nutzers, die durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung, es sei denn die Schäden werden vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
17.3 Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Nutzer selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere das WLAN nicht zum Abruf oder zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen, keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen, die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten, keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten, das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen. Der Nutzer stellt den Vermieter von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Nutzer und / oder auf einem Verstoß gegen vorliegende Vereinbarung beruhen.
18. Hinweis zum Datenschutz
18.1 Der Datenschutz richtet sich nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Telemediengesetzes (TMG).
18.2 Es gelten die ausführlichen Datenschutzbestimmungen der Maschinenringe Deutschland mbH GmbH, die unter www.maschinenring.de zu finden sind.
19. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Der Vermieter erklärt sich im Vorhinein nicht bereit zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37VSBG).
20. Sonderreglung
20.1 Ist dem Mieter die Durchführung der gebuchten Veranstaltung aufgrund eines behördlichen oder gesetzlichen Verbotes im direkten Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausdrücklich verboten, so kann er bis zum Ende des 9. Kalendertages vor dem Tag des Veranstaltungsbeginns des Mietvertrags ohne Entstehung einer Stornierungsgebühr zurücktreten. Ab Beginn des 8. Kalendertages vor dem Tag des Veranstaltungsbeginns hat der Mieter auch bei einem Rücktritt aus den vorgenannten Gründen eine Stornierungsgebühr in Höhe von 25 % der Bruttoauftragssumme verbindlich gebuchten Leistungsumfangs an den Vermieter zu entrichten.
20.2 Tritt der Mieter des Mietvertrags wegen behördlich auferlegter Hygienemaßnahmen (durch direkte Verpflichtung der Mieter oder Richtlinien der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zurück, so gelten die vorgenannten Sonderregelungen zum Rücktritt des Mieters unter den folgenden Voraussetzungen:
- Der Mieter war zum Zeitpunkt der Buchung der Veranstaltung nicht zu den auferlegten Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verpflichtet
- Die behördlich auferlegten Hygienemaßnahmen führen dazu, dass dem Mieter die Durchführung der Veranstaltung auch unter Abweichung vom geplanten Veranstaltungskonzept nicht zumutbar ist.
20.3 Für den Rücktritt in sonstigen Fällen greift ausschließlich Ziffer 7 der AGB des Vermieters.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schrift- oder Textform erfolgen. Dies gilt auch für die Änderung des Formerfordernisses selbst.
21.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist Neuburg an der Donau.
21.3 Es gilt deutsches Recht.
21.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.